Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was sich für Ihre Heizung jetzt ändert

Die 65-Prozent-Regel ist Geschichte. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und damit ändern sich die Vorgaben für den Heizungstausch grundlegend. Wer in Koblenz und der Region eine neue Heizung plant, kann wieder frei entscheiden, welche Technik ins Haus kommt. Gleichzeitig wurde die staatliche Förderung neu geordnet. Wir fassen zusammen, was jetzt gilt und was das für Ihr Haus bedeutet.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?
Das GModG löst die zentralen Heizungsvorgaben des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) ab, das vielen als „Heizungsgesetz” bekannt ist. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet, seit dem 29. Juli 2026 ist es in seinen Kernpunkten in Kraft. Schon vorher, seit dem 21. Juli 2026, gilt außerdem eine neue Förderrichtlinie mit geänderten Zuschüssen für den Heizungstausch. Beide Änderungen zusammen bestimmen, was beim Heizungskauf heute zu beachten ist.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Freie Wahl der Heiztechnik
Die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, ist ersatzlos gestrichen. Eigentümer wählen wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Biomasse, Hybridheizung sowie Gas- und Ölheizung. Auch die Beratungspflicht beim Einbau von Öl- und Gasheizungen entfällt, ebenso das früher vorgesehene Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045. Der Heizungstausch ist zudem vollständig von der kommunalen Wärmeplanung entkoppelt: Sie müssen nicht abwarten, was der Wärmeplan Ihrer Stadt oder Gemeinde vorsieht.
Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen gibt es weiterhin nicht. Nur wenn eine Anlage irreparabel defekt ist, muss gehandelt werden, dafür gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten.
Neue Gas- und Ölheizungen: die Bio-Treppe
Eine neue Vorgabe gibt es für fossile Heizungen, die jetzt neu eingebaut werden. Sie müssen künftig steigende Anteile biogener Brennstoffe oder Wasserstoff nutzen: ab 2029 sind es 10 Prozent, ab 2030 dann 15 Prozent, ab 2035 bereits 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent. Eine wichtige Ausnahme: Wer die neue Gas- oder Ölheizung mit einer thermischen Solaranlage kombiniert oder als Hybridheizung mit Wärmepumpe und Vorrangschaltung betreibt, ist bis Ende 2034 von dieser Quote befreit.

Kostenrisiko bei Gas- und Ölheizungen
Gas- und Ölheizungen bleiben möglich. Dennoch sollte das langfristige Kostenrisiko berücksichtigt werden. Ab 2029 steigen die vorgeschriebenen Anteile klimaneutraler Brennstoffe; künftige Preise und Verfügbarkeit sind nicht sicher vorhersehbar. Für den fossilen Anteil fallen weiterhin CO₂-Kosten an. Ab 2045 müssen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Eine günstige Anschaffung kann daher langfristig höheren oder schwer kalkulierbaren Betriebskosten gegenüberstehen.

Die Förderung neu geordnet: KfW-Zuschuss 458
Für Neuanträge seit dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Fördersätze. Zuständig ist die KfW mit dem Programm 458 (Heizungsförderung für Wohngebäude). Die Bausteine:
- Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten, unverändert.
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent zusätzlich beim Austausch einer alten Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung. Der Bonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt ab August 2028 komplett.
- Einkommensbonus: gestaffelt bis 40 Prozent, abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen.
- Förderdeckel: 70 Prozent insgesamt. Haushalte mit einem anzusetzenden Einkommen bis 30.000 Euro erhalten in dieser niedrigsten Einkommensstufe bis zu 80 Prozent.
- Förderfähige Kosten: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der maximale Zuschuss liegt damit bei 19.600 Euro, in der niedrigsten Einkommensstufe bei 22.400 Euro. Auch dieser Betrag sinkt ab Februar 2027 halbjährlich.
- Effizienzbonus: abgeschafft. Die früheren 5 Prozent für natürliche Kältemittel oder Erdwärme gibt es seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr.

Wichtig zu wissen: Diese Sätze gelten in gleicher Höhe für Wärmepumpen und für den Anschluss an ein Fernwärmenetz. Reine Gas- und Ölheizungen werden dagegen weiterhin nicht gefördert.
Ein Rechenbeispiel: Wer eine alte Ölheizung gegen eine Wärmepumpe tauscht, erhält ohne Einkommensbonus 46 Prozent Zuschuss (30 plus 16 Prozent). Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro sind das 12.880 Euro. Mit Einkommensbonus sind bis zu 19.600 Euro möglich.
Was heißt das konkret für Eigentümer in Koblenz und der Region?
Ihre alte Gasheizung läuft noch
Sie müssen nichts tun. Ihre Heizung darf weiter betrieben, repariert und gewartet werden, ohne zeitliche Begrenzung. Wenn die Anlage aber schon 20 Jahre oder älter ist, lohnt sich ein Blick auf die Förderung: Die Boni sind aktuell noch auf dem höchsten Stand.
Ihre Heizung ist kaputt
Lässt sich die Anlage nicht mehr reparieren, haben Sie bis zu 12 Monate Zeit für die neue Lösung. Sie können frei wählen, welche Technik eingebaut wird. Staatliche Zuschüsse gibt es allerdings nur für erneuerbare Systeme wie Wärmepumpe, Fernwärme oder Pelletheizung. Wir prüfen mit Ihnen, welche Lösung zu Ihrem Haus und Ihrem Budget passt.
Sie planen eine Wärmepumpe
Für Sie ändert sich am meisten bei den Zahlen: Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt jetzt 16 statt 20 Prozent, der Effizienzbonus ist weggefallen, die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 statt 30.000 Euro. Bis zu 70 Prozent Förderung sind mit Einkommensbonus weiterhin erreichbar. Beim Antrag gilt: Erst wird der Vertrag mit einer Förderbedingung geschlossen, dann der Antrag gestellt, erst danach beginnt der Einbau.
Sie bauen neu
Im Neubau gilt ebenfalls freie Technikwahl. Der Klimageschwindigkeitsbonus greift hier nicht, denn er ist an den Austausch einer alten Heizung gebunden. Langfristig setzt der Gesetzgeber im Neubau auf den Nullemissionsgebäude-Standard, der ab 2030 für alle Neubauten gilt. In den meisten Fällen bleibt die Wärmepumpe hier die naheliegende Wahl.
Die Boni sinken schrittweise
Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sollte den Zeitplan kennen: Ab Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab August 2028 entfällt er ganz. Auch die förderfähigen Höchstkosten werden ab Februar 2027 halbjährlich reduziert. Ein Antrag im Jahr 2026 sichert damit die aktuell höchsten Fördersätze. Das ist kein Grund zur Eile bei einer funktionierenden Heizung, aber ein guter Grund, eine geplante Modernisierung nicht unnötig aufzuschieben.
Unsere Empfehlung
Die neue Technologiefreiheit schafft mehr Auswahl, gleichzeitig steigt aber das Risiko, sich langfristig für eine wirtschaftlich ungünstige Lösung zu entscheiden. Gerade bei neuen Gas- und Ölheizungen sollten deshalb nicht nur die niedrigen Anschaffungskosten betrachtet werden.
Durch die künftig vorgeschriebenen steigenden Anteile klimaneutraler Brennstoffe können sich die laufenden Heizkosten deutlich verändern. Hinzu kommen CO₂-Kosten für fossile Brennstoffanteile sowie die heute noch schwer vorhersehbare Preisentwicklung und Verfügbarkeit biogener beziehungsweise klimaneutraler Brennstoffe. Was heute günstig erscheint, kann über die gesamte Nutzungsdauer deutlich teurer werden.
Deshalb empfehlen wir, vor einer Entscheidung mehrere Heizsysteme über einen längeren Zeitraum miteinander zu vergleichen. Neben den Investitionskosten und der Förderung sollten insbesondere die Betriebskosten, heute und zukünftig, berücksichtigt werden. Diese werden Sie die nächsten 15- 20 Jahre begleiten.
Unsere Empfehlung: Nicht allein nach dem heutigen Anschaffungspreis entscheiden, sondern die Gesamtkosten über die Nutzungsdauer betrachten. Wir beraten technologieoffen und prüfen, welche Lösung technisch, wirtschaftlich und langfristig zu Ihrem Gebäude passt.
Beratung vor Ort: Löser + Anspach in Koblenz
Wir begleiten Hausbesitzer in Koblenz und der Region seit 1932 durch jede Heizungsgeneration. Unser Team schaut sich Ihre Anlage vor Ort an, rechnet die Fördervarianten für Ihr Haus durch und bereitet den KfW-Antrag mit Ihnen vor. Rufen Sie an: 0261 88914-0. Wir melden uns zeitnah mit einem Terminvorschlag.
Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Ist meine Gasheizung noch erlaubt?
Ja. Bestehende Gasheizungen dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiter betrieben, repariert und gewartet werden. Das früher geplante Betriebsverbot ab 2045 wurde gestrichen. Neue Gasheizungen sind seit dem 29. Juli 2026 ohne 65-Prozent-Pflicht erlaubt, ab 2029 mit steigenden Bio-Brennstoff-Anteilen.
Muss ich meine Heizung austauschen?
Nein. Es gibt keine Pflicht, eine funktionierende Heizung auszutauschen. Nur wenn Ihre Anlage irreparabel defekt ist, müssen Sie handeln, dafür gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten. Der Heizungstausch ist auch von der kommunalen Wärmeplanung entkoppelt.
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe?
Die KfW zahlt 30 Prozent Grundförderung, beim Austausch einer alten fossilen Heizung kommen 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus dazu. Mit dem Einkommensbonus sind bis zu 70 Prozent möglich, bei Einkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 Prozent (maximal 22.400 Euro).
Gilt die Förderung auch für Fernwärme?
Ja. Der Anschluss an ein Wärmenetz wird über die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) mit denselben Sätzen gefördert wie eine Wärmepumpe: 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer alten Heizung, mit Einkommensbonus bis zu 70 Prozent.
Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind Gesetzestext und KfW-Bedingungen.
