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Update: Die neuen Energieeinsparverordnungen EnSikuMaV und EnSimiMaV

Update:
Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energieeinsparverordnungen für die kommende und nächste Heizperiode gebilligt.
Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung sollen nicht nur Gas sparen, sondern auch ihren Stromverbrauch senken, um die Stromerzeugung mit Gas zu verringern

  • Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und
  • Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).

Neben Privathaushalten und öffentlichen Verwaltungen sind auch Unternehmen angehalten ihren Stromverbrauch zu senken, um die Stromerzeugung mit Gas zu reduzieren.

Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt ab
dem 1. September 2022 und hat eine Dauer von sechs Monaten.

Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab
dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, meldet das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK).

Kurzfristige Maßnahmen ab 1. September 2022

Reduzierung der Raumtemperatur in Büroräumen
In Büros dürfen Arbeitgeber die Heizung ab sofort runterdrehen. Die Energiesparverordnung verpflichtet zwar nicht dazu, die Raumtemperaturen zu verringern, schafft aber den rechtlichen Rahmen hierfür. So muss bei körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten nur noch eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius eingehalten werden – statt wie bislang 20 Grad Celsius.

Schließung von Ladentüren und Eingangssysteme in beheizten Räumen des Einzelhandels
Ladentüren und Eingangssysteme in beheizten Räumen des Einzelhandels dürfen nicht mehr dauerhaft offenstehen,
 wenn dadurch Heizwärme verloren geht. Ausnahme: Das Offenhalten ist für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich.

Verbot von beleuchteten Werbeanlagen zwischen 16 und 22 Uhr
Der Betrieb von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist nur noch zwischen 16 und 22 Uhr erlaubt. Über Nacht und während des Tages sind sie auszuschalten. Ist die Beleuchtung notwendig, um die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten oder andere Gefahren abzuwenden, darf sie weiter betrieben werden, sofern sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Zur Verkehrssicherheit kann eine Beleuchtung beispielsweise in Bahnunterführungen dienen.
Mittelfristige Maßnahmen ab 1. Oktober 2022

Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Es geht in erster Linie um die Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll sei die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung, heißt es.

Dies sei eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um etwa acht Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken, so das Bundeswirtschaftsministerium. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer oder der Vermieter die Kosten.

Einsparungen in Unternehmen
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.

Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen:

  • Austausch von Beleuchtungen mit LED
  • Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, etwa Druckluftsystemen.

Wichtig: Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

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