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Was gilt für Heizungsanlagen ab 2024 laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) und welche Förderungen wird es geben?

Stand des Gesetzgebungsverfahrens 25.10.2023

Die lange und heftig diskutierte 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – das sogenannte „Heizungsgesetz“ – ist am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auch formal abgeschlossen und das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung wurde am 16. Oktober 2023 ausgefertigt und am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie finden es unter folgendem Link:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html

Es handelt sich um eine Artikelgesetz, mit dem das derzeit gültige GEG in der Fassung vom 20.07.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023, „GEG 2023“) und die anderen genannten Rechtsnormen geändert werden. Es beinhaltet nur die Änderungen gegenüber den aktuellen Gesetzes- und Verordnungstexten, nicht aber den jeweiligen ab 01.01.2024 geltenden Volltext.
Den Gesetzestext des aktuell geltenden „GEG 2023“ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GEG.pdf

Neubau

1. Verträge ab dem 19.04.2023
Im Neubaubereich sollen ab dem 01.01.2024 die Anforderungen des § 71 GEG gelten (insbesondere Erzeugung mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme). Dies gilt für alle Verträge, die ab dem 19.04.2023 geschlossen wurden.
Für die Betriebe bedeutet das: Es ist dringend darauf zu achten, dass ab dem 19.04.2023 geschlossene Verträge entweder noch in 2023 komplett ausgeführt werden oder bereits jetzt die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen!
2. Ausnahme: Vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
Eine Ausnahme gilt für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge. Für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Ok-tober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
3. Ausnahme bei Baulücken*
Für Neubauten, die in Baulücken* errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude (siehe unter II.).

Bestand

1. Ausnahme: vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
Auch im Bestandsbereich gilt die o.g. Ausnahme für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge; d.h. für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
2. Verknüpfung mit kommunaler Wärmeplanung
Im Übrigen werden die Neuregelungen im Bestandsbereich mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft; das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken* errichtet werden.
a) Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme ein-gebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
b) Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
Sofern Kommunen bereits vor den in a) oder b) genannten Stichtagen die kommunale Wärmeplanung erstellt haben und die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen zum jeweiligen Stichtag keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor, d.h. es gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 für alle neu eingebauten oder aufgestellten Heizungsanlagen.
3. Stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien
Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 (s.o.) oder vor der Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus her-gestellter Derivate erzeugt wird (§ 71 Abs. 9 GEG).
4. Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeit-punkten (siehe oben 2.) kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme ein-gebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der fünfjährigen Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 GEG, eine Einzelraum-feuerungsanlag nach § 71l Absatz 7 GEG sowie eine Hallenheizung nach § 71m GEG.

* „Neubauten in Baulücken“
§71 Abs. 10 GEG: Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden Gebäude aus den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden ist, aus § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.

Unter folgendem Link finden Sie jedoch auf der Internetseite des Bundestages eine Zusammenstellung der beiden Dokumente die Grundlage der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag waren (Gesetzentwurf der Bundesregierung und Beschlüsse des Ausschusses für Klimaschutz und Energie mit Änderungen zum Entwurf):
https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007619.pdf
(Siehe dort ab Seite 11)

Zusätzlich ist ab 01.10.2024 folgendes verbindlich:

  1. Einführung einer wiederkehrenden Betriebsprüfung für Wärmepumpen in Gebäuden mit sechs und mehr Wohn- bzw. Nutzungseinheiten (§ 60a)
  2. Einführung einer Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung sowie zum hydraulischen Abgleich in Gebäuden mit sechs und mehr Wohn- bzw. Nutzungseinheiten (§§ 60b und 60c)
  3. Einführung der Anforderung „Erzeugung von mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bei allen neu eingebauten Heizungsanlagen (Wärmeerzeugern)“ einschl. Erfüllungsoptionen, Übergangsfristen und Verfahren zur Umsetzung (§§ 71 bis 71n).

Förderungen geplant:

Die Bundesregierung hat auch das Förderkonzept für neue Heizungen ab 2024 vorgestellt. Die bisherige BEG-Förderung soll für das Heizen mit erneuerbaren Energien weiterentwickelt werden – Eigentümer erhalten künftig Zuschüsse und auch wieder Förderkredite. Der Sockelbetrag beträgt einheitlich 30 Prozent, zusätzlich zu dieser Grundförderung sind weitere Zuschläge möglich. Maximal 70 Prozent Förderung sollen möglich sein.

Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

  • 30 Prozent Grundförderung
    Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen.
  • 30 Prozent Einkommensabhängiger Bonus
    Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.
  • 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus
    Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch von Öl-, Kohle-oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
  • Bis zu 70 Prozent Gesamtförderung
    Die Förderungen können auf bis zu 70% Gesamtförderung addiert werden und ermöglichen so eine attraktive und nachhaltige Investition.

Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie hier. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Förderung gelten die unten folgenden, aktuellen Bedingungen.

Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg

Eigentümer haben die Wahl

Um den Pflichtanteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu installierten Heizungsanlagen zu erfüllen, haben Eigentümer mehrere Optionen. Sie können entweder eine maßgeschneiderte Lösung implementieren und den Anteil erneuerbarer Energien rechnerisch nachweisen, oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Optionen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder
  • Heizung auf Basis von Solarthermie.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von sogenannten „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden können.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Weiterhin neue Öl- und Gasheizungen möglich

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Die Bundesregierung betont, dass die neue Gesetzesregelung „technologieneutral“ ist, also keine Technologie beim Neueinbau bevorzugt.