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BAFA Förderung – Neuerungen ab 15.08.2022

Fördermittel für energetische Gebäudesanierung steigen, die Fördersätze sinken.
Hier die wesentlichen Änderungen in der BEG EM zum 15.08.2022 in aller Kürze:
• Jegliche Förderung von fossilen Heizungen (Gas-Brennwertheizungen „Renewable-Ready“, Gashybrid-Heizungen, Gas-Wärmepumpen) wird eingestellt.
• Die Fördersätze werden insgesamt gesenkt (siehe nachfolgende Tabelle).
• Die Fördersätze für Anlagen zur Nutzung von Biomasse (insbesondere Holz- und Pelletfeuerungen) werden sehr deutlich um bis zu 25 % gesenkt.
• Für den Einsatz einer (Elektro-)Wärmepumpe wird neu ein zusätzlicher Wärmepumpen-Bonus von + 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser genutzt wird. Luft-Wasser-Wärmepumpen erhalten diesen Bonus nicht.
• Für die BEG EM gibt es nur noch Direktzuschüsse durch das BAFA. Die Kreditvariante durch die KfW entfällt.
• Die Technischen Mindestanforderungen (TMA) werden nach derzeitigem Stand nicht geändert.
• Für Änderungen bei den BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14.08.2022 (24:00 Uhr). Bis zu diesem Datum können noch Förderanträge zu den bisherigen Konditionen gestellt werden. Es kann in diesem Zeit-raum jedoch nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden. Die Änderungen werden zum 15.08.2022 in Kraft treten.
Zu Ihrer Information haben wir die Änderungen in einer kompakten Übersicht (alte/neu Fördersätze) zusammengestellt.


Absenkung des Fördersatzes um 5 % 5 % bis 10 % 15 % und mehr
1 Der bisherige Austauschbonus für den Austausch einer vorhandenen funktionsfähigen Öl-Heizung (+ 10 %) wird ab 15.08.2022 durch eine Heizungs-Tausch-Bonus (+ 10 %) ersetzt, der neben dem Austausch von Öl-Heizungen auch für den Austausch vorhandener funktionstüchtigen Gas- sowie Kohle und Nachtspeicherheizungen gilt. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird der Heizungs-Tausch-Bonus unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
2 iSFP-Bonus Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) wird ein zusätzlicher iSFP-Bonus von + 5 % zu den angegebenen Fördersätzen gewährt.
3 iSFP-Bonus bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) von + 5 % entfällt für alle Maßnahmen an Heizungsanlagen (Wärmeerzeuger) und wird nur noch für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik (außer Heizungsanlagen) und zur Heizungsoptimierung gewährt. 4 Der bisherige Innovationsbonus für Biomasseanlagen von + 5 % bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m3 entfällt ersatzlos.

Die wesentlichen Änderungen in der BEG WG und NWG (KfW-Programmteile der BEG):
• Systematische Maßnahmen (Komplettsanierungen und Neubauten) werden in der BEG WG und NWG außer bei kommunalen Antragstellern nur noch in der Kreditvariante (Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss) gefördert. Ansonsten entfällt die Zuschussförderung (Pro-grammnummern 461 und 463).
• Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen.
• Die Förderung des Effizienzstandards EH/EG 100 inklusive der EE- und NH-Klasse wird gestrichen.
• Der ISFP-Bonus bei Effizienzhaus-Sanierung entfällt ebenfalls.
• Für die Sanierung gelten folgende neuen maximalen Fördersätze (außer bei kommunalen Antragstellern):
– EH/EG Denkmal: 20 % (5 % Tilgungszuschuss + max. 15 % Zinsverbilligung) [bisher 25 %]
– EH 85: 20 % (5 % Tilgungszuschuss + max. 15 % Zinsverbilligung) [bisher 30 %]
– EH/EG 70: 25 % (10 % Tilgungszuschuss + max. 15 % Zinsverbilligung) [bisher 35 %]
– EH/EG 55: 30 % (15 % Tilgungszuschuss + max. 15 % Zinsverbilligung) [bisher 40 %]
– EG/EG 40: 35 % (20 % Tilgungszuschuss + max. 15 % Zinsverbilligung) [bisher 45 %]
Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u. a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwan-ken. Der Tilgungszuschuss zusammen mit der maximalen Zinsverbilligung entspricht maxi-mal den angegebenen Fördersätzen.
Die zusätzlichen EE- und NH-Klasse mit + 5 % Förderung bleiben erhalten.
• Bei der Effizienzhaus-Förderung wird der „Worst Performing Building“-Bonus zum 22.09.2022 eingeführt. Er beträgt 5 Prozent und kann beim Effizienzhaus 55 sowie beim Effizienzhaus 40 mit dem EE-Bonus kombiniert werden. „Worst Performing Buildings“ sind Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehören.
• Die Neubauförderung soll in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in Abstimmung mit dem BMWK für das Jahr 2023 grundlegend neugestaltet werden. Bis dahin läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Hier gibt es jedoch Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden. Konkret wird die Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt. So werden die Tilgungszuschüsse im Neubau auf 5 % gesenkt.
• Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten (BEG WG) auf maximal 120 000 Euro pro Wohneinheit festgelegt. Für Nichtwohngebäude (BEG NWG) auf maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben festgelegt.
• Die Änderungen der Förderbedingungen für die systematische Sanierungsmaßnahmen der BEG WG und NWG gelten bereits seit dem 28.07.2022. Bis zum 27.07.2022 (24:00 Uhr) gestellte Anträge werden noch nach den alten Förderbedingungen bearbeitet.

Mehr Info unter BAFA – Förderprogramm im Überblick – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022!