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Löschwasseranlagen: Kein Bestandschutz bei Hygienemängeln in der Trinkwasserinstallation

Sicherheit und Hygiene sind essentiell, wenn es um die Versorgung mit Trinkwasser geht. Um diese zu gewährleisten, wurden in Deutschland strenge Hygienevorschriften in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgelegt. Doch was passiert, wenn die Anforderungen der TrinkwV nicht eingehalten werden? In solchen Fällen greift der Bestandsschutz nicht mehr. Es ist wichtig zu beachten, dass die Hygienevorschriften regelmäßig aktualisiert und verschärft werden.

Bereits seit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung im Jahr 2001 ist die hygienische Trennung von Lösch- und Trinkwasser vorgeschrieben. Diese Maßnahme soll verhindern, dass das Löschwasser das Trinkwasser kontaminiert. Es ist von großer Bedeutung, dass diese Vorschrift eingehalten wird, da andernfalls die Gesundheit der Verbraucher gefährdet werden könnte.

Die Trinkwasserverordnung wird regelmäßig überarbeitet, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und technologischen Fortschritten Rechnung zu tragen. Dabei werden auch die Hygieneanforderungen an Trinkwasser verschärft, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Als Betreiber von Löschwassereinrichtungen ist es wichtig, über diese Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.

Wenn Löschwassereinrichtungen nicht den aktuellen Hygieneanforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen, greift der Bestandsschutz nicht mehr. Das bedeutet, dass eine Sanierung der Anlagen erforderlich sein kann, auch wenn die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen weiterhin erfüllt werden. Die Kosten und der Aufwand für eine solche Sanierung sollten nicht unterschätzt werden. Es ist daher ratsam, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Trinkwasserhygiene zu ergreifen.