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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ab 1.1.2023

Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Mietern und Vermietern in Kraft getreten.
Hierzu ein Auszug aus dem Faktenpapier 11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Bisher konnten Vermieter von Wohngebäuden die Kosten für CO2, die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz und das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) entstehen, vollständig an ihre Mieter weitergeben. Der CO2-Preis traf im Ergebnis also ausschließlich den Mieter. Der Preis setzte zwar Anreize für sparsames Heizverhalten des Mieters, nicht aber für Sanierungsmaßnahmen des Vermieters. Die klimapolitisch beabsichtigte Lenkungswirkung wurde daher nur begrenzt erreicht.
Ab 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten von Wohngebäuden zwischen Mietern und Vermietern verteilt. Dabei kommt ein Stufenmodell zur Anwendung, das an die Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten von Vermietern und Mietern anknüpft: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters an den Kosten. Damit werden Mieter von schlecht gedämmten Gebäuden entlastet. Vermieter erhalten einen stärkeren Anreiz, die klimapolitisch notwendigen Investitionen in die Sanierung von Gebäuden vorzunehmen.
Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine Pauschalregelung gelten, nämlich eine hälftige Kostenaufteilung. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 erarbeitet und eingeführt werden.

Quellen: FVSHK Rheinland-Rheinhessen und BMWK